Aufgrund der kürzlich erfolgten Prozessänderung für Kirchenaustritte von WalliserInnen hat unsere Sektion einen Offenen Brief an Bischof Norbert Brunner verschickt, um offene Fragen zu klären:
Um zu vermeiden, dass Zuzüger – wie etwa Herr Jäger aus Kippel - um ihre Rechte geprellt werden, haben wir die folgenden Redaktionen für Online Steuerrechner über die Walliser Praxis in Kenntnis gesetzt:
Die Religiosität der Christen in der Schweiz und die Bedeutung der Kirchen in der heutigen Gesellschaft wurde vom Nationalen Forschungsprogramm «Religionsgemeinschaften, Staat und Gesellschaft» (NFP 58) erforscht.
Unsere Sektion unterstützte die Publikation der Broschüre mit den Resultaten dieser Studie indem wir uns bei unserer Sommersonnenwendfeier ablichten liessen um den Säkularen in der Schweiz ein Gesicht zu geben:
NFP_Broschüre_deutsch
Gerne möchten wir hier einige Auszüge aus den Weisungen des Schweizerischen Bischofskonferenz für den Umgang mit sogenannten “Homophilen Personen” zitieren:
Diese Hinweise haben also zum Ziel, homophilen Menschen zu helfen, sich aus einer
letztlich immer zerstörerischen Isolation zu befreien, und sie zu einer möglichst
vollmenschlichen Entfaltung zu fördern.
Nachdem wir in den letzten Jahren einige Kirchenaustritte im Wallis abschliessen konnten, indem wir die Pfarrer der Wohnortsgemeinden auf die Weisungen des Bistums Sitten aufmerksam gemacht haben, wurden die Weisungen nun kürzlich angepasst:
Während bisher “der Pfarrer der Wohnortsgemeinde” für den Austritt verantwortlich war (und diese Verantwortung in zahlreichen Fällen fehlerhafterweise an die Gesuchsteller abgewälzt wurde), wurden die Weisungen nun überarbeitet.
Neu muss man sich für den Kirchenaustritt direkt bei seiner Taufpfarrei in Verbindung setzen.

Bundesverfassung
In den Schranken der Bundesverfassung (Glaubens- und Gewissensfreiheit) überlässt diese es den Kantonen, das Verhältnis zwischen dem Staat und den Kirchen zu regeln.
Im Artikel 15, Absatz 4 steht:
Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Im Artikel 72, Absatz 1 steht:
Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.
Kanton
Im Wallis wird dieses Verhältnis seit 1991 durch das Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis (GVKS) geregelt. Es findet grundsätzlich auf zwei Ebenen statt; einerseits auf kantonaler und andererseits auf kommunaler Ebene.
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Die Pfarreien der Seelsorgeregion Turtmann werden von einem Seelsorgeteam betreut. Diese Organisation führt zu Diskussionen. Im Fokus der Debatte stehen Stellenprozente und die damit verbunden Lohnkosten, die von den Gemeinden zu bezahlen sind.Die involvierten Gemeindenpräsidenten haben die Gesamtkosten auf 260’000 Franken plafoniert. Das Bistum ist damit nicht einverstanden. Nun soll sich die Paritätische Kommission des Themas annehmen.










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